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Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Soziales

Bei der Beantragung von Sozialleistungen werden durch die jeweiligen Leistungsträger, beispielsweise durch das Jobcenter oder das Sozialamt, eine große Menge an personenbezogenen Daten von den Betroffenen verarbeitet. Die Sozialleistungsträger benötigen diese Daten, um über den Leistungsbezug entscheiden zu können. Die Verarbeitung der Daten richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches.

Allerdings stellen wir immer wieder fest, dass seitens der Sozialleistungsträger auch Daten erhoben und gespeichert werden, die für die Bearbeitung des Antrages gerade nicht erforderlich sind.

Nachfolgend haben wir für Sie einige datenschutzrechtliche Themen aus dem Sozialleistungsbereich am Beispiel der Jobcenter zusammengestellt. Diese und weitere Fragen rund um den Datenschutz im Bereich der Jobcenter finden Sie in unserer zusammen mit der Landesbeauftragten für Datenschutz Brandenburg herausgegebenen Broschüre Ratgeber Hartz IVExterner-link

Schwärzungen im Mietvertrag


Auszug aus dem Jahresbericht 2007

Von ihrem Jobcenter wurde eine Bürgerin aufgefordert, ihren Mietvertrag ungeschwärzt vorzulegen. Auf ihren Widerspruch habe das ihr Jobcenter mitgeteilt, sie habe zwar ihren Mietvertrag vorgelegt, jedoch seien der Name des Vermieters sowie dessen Anschrift und die Unterschrift geschwärzt. Damit dieser Mietvertrag anerkannt werden könne, seien insbesondere der Name und die Unterschrift des Mietvertragspartners dringend erforderlich. Das Jobcenter vertrat uns gegenüber die Auffassung, bei dem von der Bürgerin vorgelegten Mietvertrag handele es sich um einen Formvordruck, der in jedem Kiosk erstanden werden und somit ohne Weiteres manipuliert werden könne. In anderen Leistungsfällen seien tatsächlich Manipulationen auf Mietverträgen festgestellt worden. Aus diesem Grund seien Mietverträge generell ungeschwärzt vorzulegen.

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Diskretion bei den Jobcentern


Auszug aus dem Jahresbericht 2008

Seit Jahren erhalten wir viele Beschwerden, die sich auf die mangelnde Diskretion bei der Beratung in den Jobcentern beziehen. Die bereits 2006 eingeleiteten Kontrollen der Jobcenter hinsichtlich ihrer räumlichen Bedingungen zur Gewährleistung vertraulicher Gespräche wurden fortgesetzt und haben inzwischen alle zwölf Berliner Jobcenter erfasst. Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:

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Vertraulichkeit bei Beratungsgesprächen


Die Leistungsempfänger haben Anspruch auf vertrauliche Beratung. Häufig wird jedoch die Feststellung gemacht, dass Wartezonen im Eingangsbereich überfüllt sind und andere Wartende die Möglichkeit haben, von persönlichen Daten Kenntnis zu nehmen.

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Preisgabe von Informationen über den Schulbesuch der Kinder


Leben in der Bedarfsgemeinschaft schulpflichtige Kinder, so werden sie mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst antragsberechtigt. Daraus ergibt sich jedoch nicht die Verpflichtung, stets umfangreiche Angaben zur Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu machen. Besucht das Kind noch die Schule, genügen die Angabe der tatsächlichen Verhältnisse und der Nachweis über den Schulbesuch. Schulzeugnisse müssen nicht vorgelegt werden.

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Besteht eine Pflicht zur Entbindung von Ärzten von der Schweigepflicht?


Nein. Die Schweigepflichtentbindung kann nicht erzwungen werden.

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Hausbesuche


Hausbesuche dienen zum einen der Bedarfsfeststellung und zum anderen der Bedarfskontrolle. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht. Jeder Betroffene, bei dem ein Hausbesuch durchgeführt werden soll, kann der Behörde daher den Zutritt zur Wohnung verweigern. Er allein bestimmt, ob, wann und in welchem Umfang der Behördenmitarbeiter die Wohnung betritt.

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Vorlage von Kontoauszügen


Nach dem Sozialgesetzbuch sind alle, die Sozialleistungen beantragen, zur Mitwirkung verpflichtet. Klare gesetzliche Vorgaben, ob und in welchem Umfang der Leistungsträger in diesem Zusammenhang die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf und welche Angaben geschwärzt werden dürfen, enthalten diese Vorschriften jedoch nicht.

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Anfertigung von Kopien der Unterlagen


Oft verlangen die Leistungsträger mit der Antragstellung auch gleich Kopien bestimmter Unterlagen. Der Antragsteller ist zunächst nur zur Vorlage der Dokumente verpflichtet. Kopien dürfen nur in dem Umfang angefertigt werden, wie dies zur Bearbeitung des Leistungsantrags unerlässlich ist. Zu beachten ist in diesem Fall, dass Angaben auf den Kopien, die nicht leistungsrelevant sind, vom Antragsteller unkenntlich gemacht (schwärzen) werden dürfen.

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Angaben zu Dritten bei der Beantragung von Sozialleistungen


Immer wieder erreichen uns Anfragen von Bürgern, die bei der Beantragung von Sozialleistungen aufgefordert werden, Angaben zu Dritten (Ehepartner, Lebensgefährte, Mitbewohner, Vermieter etc.) zu machen. Diese Angaben können für die Leistungsgewährung erforderlich sein. Insbesondere beim Zusammenleben des Hilfebedürftigen mit Personen in einer Bedarfsgemeinschaft sind die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen dieser Personen für die Leistungsberechnung relevant.

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Rechte als Betroffener


Die verschiedenen datenschutzrechtlichen Regelungen insbesondere das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch räumen Ihnen Rechte ein, mit denen Sie die Einhaltung der Vorschriften bei den Daten verarbeitenden Stellen selbst kontrollieren können. Am wichtigsten ist dabei das Recht auf Auskunft: Nur wer weiß, was über ihn gespeichert und verarbeitet wird, kann beurteilen, ob die Bestimmungen auch eingehalten werden. Werden die Daten nur in Akten vorgehalten, so wird Ihnen in der Regel die Möglichkeit eingeräumt werden, die Akten einzusehen. Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet jedoch auch die Einsicht in die elektronisch gespeicherten Daten.

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